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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1019

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 303/14, Beschluss v. 01.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1019


BGH 2 StR 303/14 - Beschluss vom 1. Oktober 2014 (LG Frankfurt a. M.)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1019

Bearbeiter: Karsten Gaede