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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 236

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 29/14, Beschluss v. 29.12.2014, HRRS 2015 Nr. 236


BGH 2 StR 29/14 - Beschluss vom 29. Dezember 2014 (LG Frankfurt a.M.)

Beihilfe zur Untreue (Vorsatz bezüglich der Haupttat: Nachteil, Verschleifungsverbot); Vernehmung des Angeklagten (Verlesung einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten).

Art. 103 Abs. 2 GG; § 266 Abs. 1 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO; § 136 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Vorsatz des Gehilfen muss sich auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen, also auch die Verursachung eines Nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB umfassen. Dabei handelt es sich um ein selbständiges Tatbestandsmerkmal, das die Strafgerichte nicht mit der Pflichtwidrigkeit des Handelns "verschleifen" dürfen (vgl. BVerfGE 126, 170, 211).

2. Die Zurückweisung einer Sacheinlassung durch Verlesung eines Manuskripts durch den Angeklagten ist rechtsfehlerhaft. Zwar erfolgt gemäß § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also durch mündlichen Bericht, mündliche Befragung und diesbezügliche Antworten. Die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht würde dieser Verfahrensweise nicht entsprechen. Dem Angeklagten ist es aber gestattet, seine mündliche Äußerung unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben.

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2013 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte W. wegen Untreue in 46 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten Z. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Angeklagten W. hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten Z. führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte W. als Sekretariatskraft bei der D. AG angestellt und in der Abteilung C. A. R. zur Prüfung und Freigabe von Rechnungen externer Dienstleister befugt. Sie war aber nicht dazu berechtigt, selbst Verträge für die D. AG abzuschließen. Sie schloss gleichwohl mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten Z., der als Alleingesellschafter und Geschäftsführer die N. P. GmbH zur Herstellung von Werbefilmen betrieb, von ihr mit dem eigenen sowie erfundenen fremden Namen für die D. AG unterzeichnete Verträge ab. Danach sollte die N. P. GmbH Filme für das Bordfernsehen herstellen und liefern. Der Angeklagte Z. reichte für sein Unternehmen hiernach Rechnungen ein, welche die Angeklagte W. zur Bezahlung freigab. Vom 26. Juni 2009 bis zum 14. Juli 2010 wurden 175 Rechnungen über rund zwei Millionen Euro an die N. P. GmbH bezahlt, sowie weitere eingereicht, die nicht mehr beglichen wurden.

Der Angeklagte Z. hielt es für möglich, dass die zu Grunde liegenden Verträge nicht wirksam waren. Ebenso hielt er es für möglich, dass er wirksam zur Leistung verpflichtet war (UA S. 93). Er forschte jedoch nicht so nach, dass seine Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge endgültig geklärt wurden. Die N. P. GmbH erzielte durch die für die D. AG durchgeführten Aufträge einen geringeren Reingewinn als er zuvor mit Filmproduktionen für andere Auftraggeber erzielt worden war. Die Geldeingänge wurden ordnungsgemäß verbucht und versteuert.

Die Angeklagte W. spiegelte dem Angeklagten Z. vor, es handele sich um wirksame Aufträge der D. AG. Sie handelte in der Absicht, das Unternehmen ihres Lebensgefährten zu fördern. Sie selbst erhielt aus den Zahlungen insgesamt 41.297 Euro vom Angeklagten Z. .

II.

1. Die Revision der Angeklagten W. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Ihre Verurteilung wegen Untreue ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat sie der D. AG auch einen Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB zugefügt, weil sie die Filme, die ihr auf Datenträgern übergeben wurden, nach ihrer Einlassung "in einem Schrank in ihrem Büro verwahrt" hat (UA S. 29, 69). Sie standen der D. AG danach nicht für den Bordbetrieb zur Verfügung.

2. Das Rechtsmittel des Angeklagten Z. ist begründet.

a) Es hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsgründe seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266, 27 StGB nicht tragen.

Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellung der Angeklagte Z. von der Verwendung der aufwändig produzierten Filme hatte. Es reicht nicht aus, dass er es nach den Urteilsgründen auch für möglich hielt und in Kauf nahm, den Geldforderungen an die D. AG hätten manipulierte Verträge zu Grunde gelegen. Damit wird nur der bedingte Gehilfenvorsatz zu einer pflichtwidrigen Handlung der Haupttäterin aufgezeigt. Der Vorsatz muss sich aber auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen, also auch die Verursachung eines Nachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB für die Geschädigte umfassen. Dabei handelt es sich um ein selbständiges Tatbestandsmerkmal, das die Strafgerichte nicht mit der Pflichtwidrigkeit des Handelns "verschleifen" dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 211).

Aus der Sicht des Angeklagten Z., der sich unbeschadet zunehmender Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge von der Angeklagten W. getäuscht sah, hätte ein solcher Nachteil nur vorgelegen, wenn den Geldzahlungen keine für die D. AG verfügbare und dem Wert der Rechnungsbeträge entsprechende Werkleistung gegenüberstand. Den Urteilsgründen ist jedoch auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte von der fehlenden Möglichkeit der Verwendung der aufwändig hergestellten Filme durch die D. AG wusste und dies wollte oder es jedenfalls ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Der Geschäftsbetrieb der N. P. GmbH und das Streben des Angeklagten Z. danach, möglichst gute Filme herzustellen, sprechen gegen die Annahme, den Geldzahlungen hätten keine wertmäßig entsprechenden Werkleistungen der N. P. GmbH gegenübergestanden und der Angeklagte habe dies gewusst oder gebilligt.

2. Der Angeklagte Z. beanstandet auch zu Recht mit einer seiner Rügen das Verfahren.

a) Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vorbringen des Beschwerdeführers Z. wollte dieser nach Verlesung des Anklagesatzes eine Sacheinlassung abgeben und dazu ein umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes Manuskript verlesen, dem auch Anlagen beigefügt waren. Die Verlesung wurde ihm vom Vorsitzenden insgesamt untersagt, weil dies nicht als Teil der Vernehmung anzusehen sei. Diese prozessleitende Verfügung wurde auf Beanstandung der Verteidigung von der Strafkammer bestätigt. Daraufhin sah der Angeklagte Z. zunächst von der Abgabe einer Einlassung ab. Er äußerte sich später mit nicht dokumentierten Äußerungen zur Sache. Einzelne Passagen aus dem Text des zu Protokoll eingereichten Schriftstücks wurden im Lauf der Hauptverhandlung auch vom Gericht verlesen, die Anlagen zum Manuskript wurden als Urkunden im Selbstleseverfahren eingeführt.

b) Die Zurückweisung einer Sacheinlassung durch Verlesung eines Manuskripts durch den Angeklagten war rechtsfehlerhaft. Zwar erfolgt gemäß § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also durch mündlichen Bericht, mündliche Befragung und diesbezügliche Antworten. Die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht würde dieser Verfahrensweise nicht entsprechen. Dem Angeklagten ist es aber gestattet, seine mündliche Äußerung unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 76; SSW/Franke, StPO, 2014, § 243 Rn. 21; SK/Frister, StPO, 5. Aufl., § 243 Rn. 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 243 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2011, § 243 Rn. 42; KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 51).

c) Der Senat kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Ausführungen des Angeklagten Z. in seinem Manuskript betreffen auch die innere Tatseite im Hinblick auf Einzelheiten zur aufwändigen Produktion und Ablieferung der Filme als aus seiner Sicht vertragsgemäße Leistungen, die das Landgericht so nicht erörtert hat. Hätte es die Einlassung entgegengenommen, wäre es gehalten gewesen, sich mit den wesentlichen Aspekten auch zur inneren Tatseite auseinanderzusetzen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 236

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel