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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1018

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 261/14, Beschluss v. 17.09.2014, HRRS 2014 Nr. 1018


BGH 2 StR 261/14 - Beschluss vom 17. September 2014 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. März 2014 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.15 der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.15 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert, weil die bislang insoweit getroffenen Feststellungen eine Versuchsstrafbarkeit nicht belegen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Im Hinblick auf die verbliebenen 14 Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung in einem Versuchsfall auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1018

Bearbeiter: Karsten Gaede