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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 556

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 96/13, Beschluss v. 17.04.2013, HRRS 2013 Nr. 556


BGH 2 ARs 96/13 (2 AR 75/13) - Beschluss vom 17. April 2013 (OLG München)

Unzulässige Beschwerde.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 556

Bearbeiter: Karsten Gaede