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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 271

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 414/13, Beschluss v. 20.02.2014, HRRS 2014 Nr. 271


BGH 2 ARs 414/13 (2 AR 315/13) - Beschluss vom 20. Februar 2014 (BGH)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat am 30. Januar 2014 die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. und 24. September 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig erhebt er Gegenvorstellung.

Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Januar 2014 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Dezember 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 271

Bearbeiter: Karsten Gaede