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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 637

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 347/13, Beschluss v. 30.04.2014, HRRS 2014 Nr. 637


BGH 2 ARs 347/13 (2 AR 244/13, 2 ARs 367/13, 2 AR 259/13, 2 ARs 368/13, 2 AR 245/13) - Beschluss vom 30. April 2014 (BGH)

Keine Akteneinsicht in das Senatsheft.

§ 147 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK

Entscheidungstenor

1. Die Anträge auf „Aktenkopie“ werden abgelehnt.

2. Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 29. Januar 2014 bzw. 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Senat legt die als „Erinnerung gem. § 11 RPflG“ bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 15. und 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 juris Rn. 4 mwN).

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 637

Bearbeiter: Karsten Gaede