hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 244/13, Beschluss v. 03.07.2013, HRRS 2013 Nr. 730


BGH 2 ARs 244/13 (2 AR 167/13) - Beschluss vom 3. Juli 2013 (AG Wipperfürth)

Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits durch das gemeinsame obere Gericht (Abgabe bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung).

§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Wipperfürth vom 10. Mai 2013 wird aufgehoben.

2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Wipperfürth.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift folgendes ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Wipperfürth (OLG-Bezirk Köln) und Plauen (OLG-Bezirk Dresden) berufen.

Eine Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Plauen gemäß § 42 Abs. 3 JGG scheidet aus, da diese voraussetzt, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (st.Rspr., BGHSt 13, 209; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 ARs 117/11). Das war hier nicht der Fall: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11. September 2012 ging am 18. September 2012 beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Wipperfürth ein (Bl. 286 d.A.). Ausweislich der Stellungnahme des Jugendamtes/Jugendgerichtshilfe des Landratsamts Vogtlandkreis vom 18. April 2013 wohnt der Angeklagte auf Grund einer am 2. September 2012 begonnenen Ausbildung seit September 2012 in Markneukirchen/Vogtlandkreis (aaO S. 318, 319). Ein Aufenthaltswechsel nach Erhebung der Anklage liegt unter diesen Umständen nicht vor."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede