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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 124

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/13, Beschluss v. 17.12.2013, HRRS 2014 Nr. 124


BGH 2 StR 335/13 - Beschluss vom 17. Dezember 2013 (LG Frankfurt am Main)

Mangelnde Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit (Urteilsaufhebung; unzulässige Bezugnahme); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 21 StGB; § 64 StGB; § 353 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2011 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war und hat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Die weitergehende Revision hat er verworfen.

Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es wiederum abgesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits darin, dass die Strafkammer keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB getroffen hat.

Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt mit der Begründung, dass sie "zu den diesbezüglichen Feststellungen der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main keine ergänzenden oder abweichenden Feststellungen in der nunmehrigen Hauptverhandlung" treffen konnte. Damit hat sie insoweit auf die Feststellungen des Urteils vom 21. November 2011 in unzulässiger Weise Bezug genommen. Dieses Urteil war nämlich im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen - wozu auch die Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB zählen - aufgehoben worden. Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an das aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (BGHR StGB § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16). Die Bezugnahme auf mit dem früheren Urteil aufgehobene Feststellungen wird nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, ergänzende oder abweichende Feststellungen hätten in der nunmehrigen Hauptverhandlung nicht getroffen werden können (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 97).

Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB entziehen hier auch der Maßregelentscheidung die Grundlage.

Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs für die Anordnung von Maßregeln gemäß § 64 StGB und hinsichtlich der Regeln für die Gesamtstrafenbildung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 124

Bearbeiter: Karsten Gaede