hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 682

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 65/12, Beschluss v. 27.03.2012, HRRS 2012 Nr. 682


BGH 2 ARs 65/12 (2 AR 35/12) - Beschluss vom 27. März 2012 (AG Wuppertal; AG Halle)

Bestimmung der Zuständigkeit durch das gemeinsame obere Gericht (vorrangige Zuständigkeit des Jugendrichters im gerichtlichen Bußgeldverfahren).

§ 46 Abs. 1 OWiG; § 14 StPO; 42 Abs. 1 Nr. 1 JGG

Leitsatz des Bearbeiters

Der Jugendrichter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für die Jugendliche obliegen, hat im gerichtlichen Bußgeldverfahren Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand.

Entscheidungstenor

Für die zur Vollstreckung notwendig werdenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Wuppertal - Jugendrichter - zuständig.

Gründe

Nachdem ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Stadt Magdeburg nicht beitreibbar war, hat diese bei dem Amtsgericht Magdeburg die Erteilung einer Arbeitsauflage gegen die Betroffene beantragt, das die Sache an das Amtsgericht Halle abgegeben hat. Das Amtsgericht Halle hat das Verfahren weiterhin an das Amtsgericht Wuppertal abgegeben, weil die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter der Betroffenen dorthin verzogen ist. Der Aufenthalt der Betroffenen ist derzeit unbekannt. Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das Amtsgericht Halle die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 14 StPO).

Für die zur Vollstreckung des Bußgeldbescheids notwendig werdenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Wuppertal - Jugendrichter - zuständig.

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auch der Jugendrichter zuständig, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für die Jugendliche obliegen. Dieser Gerichtsstand hat hier ausnahmsweise - anders als im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem die Gerichtsstände gleichrangig sind (Senat, Beschluss vom 18. Januar 1974 - 2 ARs 369/73, BGHSt 25, 263, 265) - Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand (vgl. Eisenberg, JGG 15. Aufl. § 42 Rn. 6), zumal die sonst zur Auswahl befugte Staatsanwaltschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 ARs 168/08, NStZ 2008, 695) nicht am Verfahren beteiligt ist.

Die Zuständigkeit für die familienrechtlichen Erziehungsaufgaben liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürfnis besteht. Bestehen keine anderen Anhaltspunkte, so ist dies das Gericht, das über Leistungen nach § 86 SGB VIII zu entscheiden hat. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter ihren Wohnsitz hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 682

Externe Fundstellen: NStZ 2012, 575

Bearbeiter: Karsten Gaede