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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 820

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 183/12, Beschluss v. 12.07.2012, HRRS 2012 Nr. 820


BGH 2 ARs 183/12 (2 AR 129/12) - Beschluss vom 12. Juli 2012 (LG Landau; LG Leipzig)

Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Konzentrationsprinzip).

§ 14 StPO; § 462a Abs. 4 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Leipzig zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. Mai 2012 ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO).

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen in dem Verfahren 7101 Js 12051/10.1 KLs StA Rheinland-Pfalz ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO.

Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462a Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zur Strafe verurteilt haben. Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).

Vorliegend ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Fortwirkungszuständigkeit begründet gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO ihre Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen aus der Verurteilung des Landgerichts Landau vom 4. Mai 2011 - 7101 Js 12051/10.1 KLs - (Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 13). Da durch den Verweis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 erfasst wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Strafvollstreckungskammer nur "zuständig" geblieben ist (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (BGH NStZ 2011, 222; NStZ 2000, 446; Meyer-Goßner StPO 54. Auflage § 462a Rn 33; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 3/33)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 820

Bearbeiter: Karsten Gaede