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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 729

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 631/12, Beschluss v. 02.07.2013, HRRS 2013 Nr. 729


BGH 2 StR 631/12 - Beschluss vom 2. Juli 2013 (LG Darmstadt)

Bedenkliche Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO (Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten; Verspätung; zulässige Austauschung des Verwerfungsgrundes).

§ 26a StPO; § 231 Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs als unzulässig gemäß § 26a StPO hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat hat allerdings Bedenken, im Falle der Fortsetzung der Verhandlung ohne den Angeklagten (§ 231 Abs. 2 StPO) die Verwerfung eines nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Befangenheitsantrags - wie das Landgericht - wegen Verspätung auf § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 25 Abs. 2 StPO zu stützen.

Jedenfalls ist vorliegend aber der Verwerfungsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben, da in dem Befangenheitsgesuch ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben ist. Der Senat ist nicht gehindert, den Verwerfungsgrund innerhalb des § 26a StPO auszutauschen (BGH NStZ 2006, 644; vgl. auch BVerfG NStZ-RR 2006, 379).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 729

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2013, 314

Bearbeiter: Karsten Gaede