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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 403

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 529/12, Beschluss v. 26.02.2013, HRRS 2013 Nr. 403


BGH 2 StR 529/12 - Beschluss vom 26. Februar 2013 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2012 wird

a) von der Einziehung der in der Urteilsformel aufgeführten Gegenstände (Notebook, Geldkassette, Mobiltelefon und Handmesser) abgesehen; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in sechs Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und Körperverletzung, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch, sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt sowie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Darüber hinaus hat es eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO und eine Adhäsionsentscheidung getroffen sowie die Einziehung eines Notebooks, einer Geldkassette, eines Mobiltelefons und eines Handmessers angeordnet.

Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.

Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 403

Bearbeiter: Karsten Gaede