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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 346

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 468/12, Urteil v. 30.01.2013, HRRS 2013 Nr. 346


BGH 2 StR 468/12 - Urteil vom 30. Januar 2013 (LG Frankfurt am Main)

Beweisantrag (Ablehnung wegen völliger Ungeeignetheit)

§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (st. Rspr.). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe einen Beweisantrag in rechtsfehlerhafter Weise abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.

1. Mit der Anklageschrift vom 11. August 2011 hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten Folgendes zur Last gelegt:

Die Angeklagten, bei denen es sich um Geschäftsführer und Mitarbeiter eines Sportwetten-Unternehmens handele, hätten sich am 17. Oktober 2010 gegen 23.00 Uhr zu einer Filiale begeben, auf die kurz zuvor ein Raubüberfall verübt worden sei. Dort hätten die Angeklagten die Ladentür verschlossen und dem an diesem Tag als Kassierer tätig gewesenen Geschädigten C. unterstellt, in den Überfall involviert gewesen zu sein. Sie hätten ihn aufgefordert, den Namen des Täters zu nennen. Nach seiner Beteuerung, mit der Tat nichts zu tun zu haben, hätten ihm die Angeklagten M., Y. und V. abwechselnd jeweils mit der Faust wuchtig ins Gesicht geschlagen. Weiter hätten die Angeklagten mit einem Tischbein gegen Kopf und Körper des Geschädigten C. geschlagen und ihn eine Treppe hinunter zur Toilettenanlage getreten. Dort hätten sie seinen Kopf in die Toilettenschüssel gedrückt und währenddessen mehrfach die Spülung betätigt. Die Angeklagten hätten den Geschädigten dabei wiederholt aufgefordert, den durch den Raub entstandenen Schaden von rund 6.000 € wiedergutzumachen. Anschließend hätten sie von ihm Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere für seinen Pkw Mercedes CLK 200 verlangt. Während zwei der Angeklagten das Auto erfolglos nach dem geraubten Geld abgesucht und den dabei gefundenen Fahrzeugbrief einbehalten hätten, sei der Geschädigte C. von den anderen Angeklagten weiter geschlagen worden. Schließlich hätten die Angeklagten einen handschriftlichen Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten M. und dem Geschädigten über dessen Pkw aufgesetzt. Der Kaufvertrag habe als Sicherheit dienen sollen, damit die Angeklagten den Pkw unter Vorlage des Vertrages und der Fahrzeugpapiere an Dritte hätten weiterverkaufen können. Der Geschädigte C. habe durch die Misshandlungen neben zahlreichen Hämatomen u.a. Frakturen des Jochbeins, des Orbitalbodenknochens, des Oberkiefers und des Nasenseptums erlitten.

2. In den Urteilsgründen hat das Landgericht zur Würdigung der Beweise im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits an einem unmittelbaren Beweismittel fehle, da sowohl der Geschädigte C. als auch die Zeugen D., A. und J., die zur Tatzeit in der Sportwetten-Filiale anwesend und an den Taten beteiligt gewesen sein sollen und deshalb ursprünglich ebenfalls der verfahrensgegenständlichen Tat angeklagt gewesen seien, von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hätten. Allein aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten, die seinerzeit die polizeilichen Vernehmungen des Geschädigten C. durchgeführt hätten, habe die Kammer nach dem in-dubio-Grundsatz das angeklagte Geschehen nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen können. Der Tatverdacht habe sich dadurch relativiert, dass die Herkunft der erheblichen Verletzungen des Geschädigten C. im Bereich seines Auges völlig unklar geblieben sei und er gegenüber den ihn behandelnden Ärzten angegeben habe, seine Verletzungen rührten von einer tätlichen Auseinandersetzung bereits am 16. Oktober 2010 her.

3. In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft die Vernehmung der drei Polizeibeamten B., K. und L. zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der Geschädigte C. am 17. Oktober 2010 bei Anzeigenaufnahme des Raubüberfalls im Sportwettenbüro zwar einen leichten blauen Fleck unter dem Auge gehabt, nicht jedoch die auf den Lichtbildern in der Akte dokumentierten Verletzungen - nämlich insbesondere einen blauen Fleck auch auf dem Oberlid, eine geschwollene Nase und einen geschwollenen Kiefer - aufgewiesen habe. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag gewertet, dem aus Gründen der Aufklärungspflicht nachzugehen es keinen Anlass gesehen hat. Zur hilfsweisen Begründung der Ablehnung des Antrags hat das Landgericht ausgeführt, bei den Zeugen handele es sich um ungeeignete Beweismittel, weil die im Antrag in Bezug genommenen Lichtbilder erst im Nachhinein aufgenommen und den Zeugen nie bekannt geworden seien, sodass sie keine Rückschlüsse ziehen könnten.

4. Die Ablehnung des Antrags, der den an einen Beweisantrag zu stellenden Anforderungen genügte, ist rechtsfehlerhaft und zwingt zur Aufhebung des Urteils.

a) Ein Beweisantrag kann wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn dessen Inanspruchnahme von vornherein gänzlich aussichtslos wäre, so dass sich die Erhebung des Beweises in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 211; vom 5. Oktober 2011 - 4 StR 465/11, NStZ-RR 2012, 51). Dies ist dann der Fall, wenn mit dem vom Antragsteller benannten Beweismittel die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigt werden kann (LR-Becker, StPO, 26. Aufl., § 244, Rn. 230 mwN). Hier sollten die drei als Zeugen benannten Polizeibeamten ihre eigenen Wahrnehmungen zu etwaigen Verletzungen des Zeugen C. zu dem benannten Zeitpunkt bekunden. Der vom Landgericht angeführte Umstand, dass den Polizeibeamten die später von Verletzungen des Zeugen C. gefertigten Lichtbilder nie bekannt geworden seien, steht in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Wahrnehmungen gemacht haben und sich an sie erinnern können, und spricht daher nicht gegen ihre Eignung als Beweismittel. Für eine völlige Ungeeignetheit der benannten Zeugen ist auch sonst nichts erkennbar.

b) Das Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags, denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die beantragte Beweiserhebung durchgeführt hätte.

5. Der Senat weist zum grundsätzlichen Aufbau eines freisprechenden Urteils auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hin (vgl. zu den formellen Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, auch Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 267 Rn. 33; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl., Rn. 619 ff.).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 346

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2013, 185

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel