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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 547

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 458/12, Beschluss v. 25.04.2013, HRRS 2013 Nr. 547


BGH 2 StR 458/12 - Beschluss vom 25. April 2013

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Verwerfung der Revision als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO berücksichtigt. Der Senatsbeschluss bedurfte keiner Begründung.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 547

Bearbeiter: Karsten Gaede