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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 396

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 421/12, Beschluss v. 14.03.2013, HRRS 2013 Nr. 396


BGH 2 StR 421/12 - Beschluss vom 14. März 2013 (BGH)

Unstatthafte Gegenvorstellung.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 396

Bearbeiter: Karsten Gaede