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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 813

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 210/12, Beschluss v. 12.07.2012, HRRS 2012 Nr. 813


BGH 2 StR 210/12 - Beschluss vom 12. Juli 2012 (LG Köln)

Rechtsfehlerhafte Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung bei vorsätzlichem Vollrausch (Widersprüche bei der Kriminalprognose; besondere Umstände).

§ 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 323a StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Sowohl der Schuldwie auch der Strafausspruch weisen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wesentliche von der Strafkammer hierfür angeführte Umstände stehen in Widerspruch zu weiteren Feststellungen des Landgerichts und können deshalb bei der nach § 56 Abs. 1 StGB anzustellenden Würdigung der Kammer nicht herangezogen werden.

Dass sich der Angeklagte, wie die Kammer ausführt, illegal in Deutschland aufhalte und von der Abschiebung bedroht sei (UA S. 20), steht nicht in Einklang mit der weiteren Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei mit der Entlassung aus der Abschiebehaft ein Zimmer in der Asylbewerberunterkunft zugeteilt worden (UA S. 5). Denn dies legt nahe, dass er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt und jedenfalls während der Dauer des laufenden Verfahrens keinen illegalen Aufenthaltsstatus (mehr) hat. Mit der Zuweisung einer Unterkunft entfällt zudem die Grundlage für die weitere Feststellung, der Angeklagte verfüge über keinen festen Wohnsitz. Soweit die Strafkammer weiter anführt, der illegal eingereiste Angeklagte sei mittellos, berücksichtigt dies nicht, dass der Angeklagte womöglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen könnte und insoweit Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung hätte. Angesichts dessen fehlt es für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, die ergänzend allein auf das Fehlen sozialer Bindungen des Angeklagten in Deutschland abstellt, insgesamt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, zumal die allgemein beschriebene Situation allein keinen tragfähigen Rückschluss erlaubt, ob der Angeklagte, der sich bisher "lediglich" nach § 323a StGB strafbar gemacht hat, sich zukünftig nicht straffrei führen werde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Ausländer in der beschriebenen Situation sich grundsätzlich eine Verurteilung nicht zur Warnung dienen lassen und nicht auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werde, vermag der Senat nicht zu erkennen.

b) Auch die Annahme des Landgerichts, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dies nicht näher begründet, obwohl insoweit grundsätzlich die maßgeblichen Erwägungen mitzuteilen sind (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 23). Dafür hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als es einige Gründe gibt, die im Zusammenwirken zur Annahme "besonderer Umstände" im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB drängen könnten.

Der Angeklagte befindet sich nach den Feststellungen des Landgerichts nach Todesdrohungen gegenüber seiner Person auf der Flucht (UA S. 4). Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und Zuweisung in eine Asylbewerberunterkunft trank der trinkungewohnte Angeklagte, der nach eigenen unwiderlegten Angaben erst einmal zuvor Alkohol getrunken hatte (UA S. 5, 7), mit Landsleuten Alkohol in großen Mengen, was nicht ausschließbar zur Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat (UA S. 7, 11). In diesem Zustand forderte ihn einer der Landsleute zu einem Überfall auf eine andere in der Unterkunft untergebrachte Person auf (UA S. 7); die dabei erlangte Beute war niedrig. Die zweite Tat ging angesichts der erheblichen Koordinationseinschränkung des Angeklagten nicht über das Versuchsstadium hinaus (UA S. 9), die Gewaltanwendung war nach Dauer und Intensität gering. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung geständig, er ist als Erstverbüßer und Ausländer, der nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und bereits einige Monate Untersuchungshaft erlitten hat, in besonderer Weise haftempfindlich (UA S. 18 f.). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesen zahlreichen, für den Angeklagten sprechenden Umständen war im Rahmen der vom Landgericht anzustellenden Gesamtwürdigung nicht entbehrlich.

3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Entscheidung nach § 56 StGB mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 813

Bearbeiter: Karsten Gaede