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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1124

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, StB 11/11, Beschluss v. 16.09.2011, HRRS 2011 Nr. 1124


BGH StB 11/11 - Beschluss vom 16. September 2011 (Ermittlungsrichter des BGH)

Verschleppung; Gewalt- und Willkürmaßnahmen; politische Verfolgungsmaßnahmen.

§ 234a StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Tatbestand der Verschleppung (§ 234a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter das Opfer mit zumindest bedingtem Vorsatz der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- und Willkürmaßnahmen die näher bezeichneten Nachteile zu erleiden. Danach müssen dem Opfer Nachteile deshalb drohen, weil die Gefahr besteht, dass es vom fremden Staat aus politischen Gründen mit Maßnahmen überzogen wird, mag der fremde Staat neben politischen auch andere Gründe für eine Verfolgung des Opfers haben.

2. Die Verbringung des Opfers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafgesetzbuchs zum Zwecke der Strafverfolgung erfüllt den Tatbestand daher grundsätzlich auch dann nicht, wenn ohne das Vorliegen derartiger politischer Gründe die Gefahr besteht, der fremde Staat werde dabei zu Mitteln greifen, die aus rechtsstaatlicher Sicht zu missbilligen sind und das Opfer an Leib oder Leben gefährden.

3. Politische Verfolgungsmaßnahmen sind solche, die entweder gesetzlich nicht erlaubt sind oder deren Rechtsgrundlage mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch steht. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die unter dem Deckmantel geschehen, kriminelles Unrecht nach Strafgesetzen, wie sie auch in einem Rechtsstaat gelten, sühnen zu wollen, in Wahrheit aber, jedenfalls vornehmlich, auf anderen Gründen beruhen (etwa wegen der Rasse, der Religion, der Weltanschauung, der politischen Überzeugung oder der systemkritischen Haltung des Opfers). Weiter erfasst der Tatbestand Akte, die dem Zweck dienen, den Bestand und die Sicherheit eines totalitären Regimes zu erhalten und seine Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen die Einwohner zu fördern, auch wenn sie formell im Rahmen des positiven Rechts vorgenommen werden.

4. Nicht auf politischen Gründen beruht demgegenüber eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen übereinstimmende Ordnungsmaßnahme zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes.

Entscheidungstenor

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006 (1 BGs 12/2006) aufgehoben.

Der Angeschuldigte ist in dieser Sache freizulassen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006 (1 BGs 12/2006) und des hierauf am 9. Februar 2006 vom Generalbundesanwalt ausgestellten Europäischen Haftbefehls (Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten 2002/584/JI [AblEG L 190 vom 18. Juli 2002], geändert durch Rahmenbeschluss des Rates 2009/299/JI vom 26. Februar 2009 [AblEG L 81/24 vom 27. März 2009]; im Folgenden: Rahmenbeschluss) wurde der Angeschuldigte am 17. September 2010 in Großbritannien festgenommen und von dort am 19. August 2011 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in deutscher Untersuchungshaft.

Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe am 14. Mai 2003 als Mitarbeiter des mongolischen Geheimdienstes zusammen mit weiteren Personen in Le Havre/Frankreich den Exilmongolen D. in seine Gewalt gebracht, ihn in gefesseltem und zeitweise durch Spritzen betäubtem Zustand im Pkw über Brüssel nach Berlin geschafft und ihn dort schließlich am 18. Mai 2003, wiederum betäubt, in ein Flugzeug nach Ulan Bator/Mongolei verbracht. Dies habe dem Zweck gedient, gegen D. in der Mongolei ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Ermordung des damaligen mongolischen Innenministers Zorig Sanjasuuren am 2. Oktober 1998 in Ulan Bator zu eröffnen und durchzuführen. Bei seiner Ankunft in der Mongolei am 19. Mai 2003 sei D., wie von den Tätern bezweckt, in Untersuchungshaft genommen worden; in der Folge habe man ihn auch mehrfach (vergeblich) gefoltert, um von ihm ein Geständnis zu erzwingen. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Verfahren in der Folge zwar eingestellt, aber D. trotz seines schlechten Gesundheitszustands zur Verbüßung noch nicht erledigter Restfreiheitsstrafen in Haft behalten.

Der Generalbundesanwalt hat wegen dieses Tatgeschehens, das er - wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - rechtlich als Verschleppung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 234a Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 StGB) bewertet, am 1. August 2011 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Kammergericht Berlin erhoben. Nach seiner Ansicht - der Haftbefehl verhält sich hierzu nicht - dienten die Verbringung des Angeschuldigten in die Mongolei und die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn lediglich dem Machterhalt der damaligen mongolischen Regierungspartei MRVP. Sie habe ohne Einlösung ihres Wahlversprechens, den Mord an Sanjasuuren aufzuklären, um ihre Wiederwahl zu fürchten gehabt, weshalb sich ihre Funktionäre entschlossen hätten, D. ungeachtet fehlender Hinweise auf seine Täterschaft zu einem Geständnis zu zwingen. Dieser Hintergründe sei sich auch der Angeschuldigte bewusst gewesen.

1. Die gegen den Haftbefehl gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls in seinem Schreiben an den Senat vom 12. September 2011 klargestellt, dass er die Aufhebung des Haftbefehls und nicht lediglich die abweichende rechtliche Würdigung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts erstrebt.

2. Das Rechtsmittel hat auch Erfolg.

Der angefochtene Haftbefehl ist aufzuheben, denn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs war für dessen Erlass nicht zuständig. Das dem Verfolgten vorgeworfene Tatgeschehen unterliegt nicht der Strafgerichtsbarkeit des Bundes nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. Nach dem gegenwärtigem Stand der Untersuchung ist es entgegen der Annahme des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht (auch) als Verschleppung im Sinne von § 234a Abs. 1 StGB, § 74a Abs. 1 Nr. 5 GVG zu bewerten.

a) Allerdings geht die Auffassung des Beschwerdeführers fehl, die Verfolgung des Angeschuldigten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verschleppung treffe bereits auf ein Verfahrenshindernis unter dem Gesichtspunkt des auslieferungsrechtlichen Grundsatzes der Spezialität. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Kammergerichts vom 25. August 2011 und macht sich diese zu eigen. Zwar trifft es zu, dass (auch) die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl des Generalbundesanwalts vom 9. Februar 2006 nicht erkennen lässt, dass das Opfer, wie es § 234a Abs. 1 StGB verlangt, der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt wurde. Indes dient die von Art. 8 Abs. 1 Buchst. e des Rahmenbeschlusses geforderte Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, schon nach ihrem Wortlaut nicht dazu, dem ersuchten Staat die Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten, im ersuchenden Staat geltenden Straftatbestand zu ermöglichen. Vielmehr grenzt sie den dem Ersuchen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt von anderen ab (Art. 27 Abs. 2 Rahmenbeschluss) und schafft die Grundlage für die Prüfung des ersuchenden Staates, ob die Tat auch nach den seinen Rechtsvorschriften strafbar ist (Art. 4 Nr. 1 Rahmenbeschluss).

Nach den allgemeinen Regeln des (vertraglosen) Auslieferungsverkehrs könnte der ersuchte Staat die Auslieferung eines Verfolgten allerdings ohne weiteres mit der Bedingung verknüpfen, dass der ersuchende Staat die Tat nur unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt verfolgt (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl., § 72 IRG Rn. 5). Darauf, ob im Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 4 des Rahmenbeschlusses einer solchen Bedingung entgegenstünde, kommt es indes nicht an, denn entsprechende Vorbehalte werden weder aus den die Auslieferung bewilligenden Entscheidungen des City of Westminster Magistrates Court vom 18. Februar 2011 und des High Court of Justice vom 29. Juli 2011 ersichtlich noch aus sonstigen, von den britischen Behörden im Zusammenhang mit der Überstellung des Angeschuldigten abgegebenen Erklärungen.

b) Jedoch ist der Angeschuldigte einer Verschleppung nicht dringend verdächtig. Der Senat hält (nur) seine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 239 Abs. 3 Nr. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB) für wahrscheinlich.

aa) Der Tatbestand der Verschleppung (§ 234a Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter das Opfer - mit zumindest bedingtem Vorsatz - der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- und Willkürmaßnahmen die näher bezeichneten Nachteile zu erleiden. Danach müssen dem Opfer Nachteile also deshalb drohen, weil die Gefahr besteht, dass es vom fremden Staat aus politischen Gründen mit Maßnahmen überzogen wird, mag der fremde Staat neben politischen auch andere Gründe für eine Verfolgung des Opfers haben (MünchKommStGB/Wieck-Noodt, § 234a Rn. 27, 32; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 234a Rn. 8 f.). Die Verbringung des Opfers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Strafgesetzbuchs zum Zwecke der Strafverfolgung erfüllt den Tatbestand daher grundsätzlich auch dann nicht, wenn ohne das Vorliegen derartiger politischer Gründe die Gefahr besteht, der fremde Staat werde dabei zu Mitteln greifen, die aus rechtsstaatlicher Sicht zu missbilligen sind und das Opfer an Leib oder Leben gefährden.

Politische Verfolgungsmaßnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 2. Februar 1960 - 3 StR 53/59, BGHSt 14, 104, 106 f.) solche, die entweder gesetzlich nicht erlaubt sind oder deren Rechtsgrundlage mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch steht. Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die unter dem Deckmantel geschehen, kriminelles Unrecht nach Strafgesetzen, wie sie auch in einem Rechtsstaat gelten, sühnen zu wollen, in Wahrheit aber, jedenfalls vornehmlich, auf anderen Gründen beruhen (etwa wegen der Rasse, der Religion, der Weltanschauung, der politischen Überzeugung oder der systemkritischen Haltung des Opfers). Weiter erfasst der Tatbestand Akte, die dem Zweck dienen, den Bestand und die Sicherheit eines totalitären Regimes zu erhalten und seine Entwicklung durch Zwangsmaßnahmen gegen die Einwohner zu fördern, auch wenn sie formell im Rahmen des positiven Rechts vorgenommen werden. Nicht auf politischen Gründen beruht demgegenüber eine mit rechtsstaatlichen Grundsätzen übereinstimmende Ordnungsmaßnahme zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes.

bb) Nach diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, hat der Beschuldigte den Geschädigten nicht der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. In den dem Senat vorliegenden Ermittlungsakten finden sich keine hinreichenden Belege dafür, dass die mongolischen Behörden den Beschuldigten willkürlich und ohne das Bestehen tatsächlicher Verdachtsmomente mit einem Strafverfahren wegen der Beteiligung an dem Tötungsdelikt überzogen haben, weil die von der MRVP getragene Regierung unter öffentlichem Druck stand, für den Mord an Sanjasuuren einen Täter zu "präsentieren".

Der Senat hält es bereits für zweifelhaft, ob der Nachweis gelingt, die Frage der Aufklärung der Mordtat habe im Vorfeld der mongolischen Parlamentswahlen am 27. Juni 2004 eine entscheidende Rolle gespielt und der MRVP schließlich erhebliche Verluste zugefügt. Die beigebrachte Abhandlung aus "Wikipedia" über die Entwicklung der MRVP geht jedenfalls davon aus, dass es der Partei vor dieser Wahl insgesamt nicht gelungen ist, den Bürgern ihre Leistungen und ihre künftige Rolle verständlich genug darzulegen; der Mord an Sanjasuuren findet keine Erwähnung. Den Urheber des Presseberichts "Seit dem 2. Oktober 1998 sind bereits fünf Jahre vergangen ... " vermag der Senat ebenso wenig zu überprüfen wie die Tragfähigkeit der darin getroffenen Aussagen. Er gibt nach der gewählten Formulierung die Meinung des Verfassers wieder, der Mord werde absichtlich verschleiert ("man bekommt langsam den Eindruck"); eine sachliche Berichterstattung über die Stimmung in der Wählerschaft enthält er nicht. Die Veröffentlichung des Internationalen Bundes der Parlamentarier bedauert lediglich, dass sich das mongolische Parlament unter Verweis auf die Unabhängigkeit der Justiz der Sache nicht annimmt. Eine politikwissenschaftlichen Anforderungen genügende Analyse der Stimmung in der mongolischen Bevölkerung vor den Parlamentswahlen und des Wählerverhaltens am 27. Juni 2004, die allein Grundlage einer Verurteilung sein könnte, ist nicht vorhanden.

Auch die Annahme, die mongolischen Behörden hätten den Geschädigten willkürlich der Beteiligung an der Ermordung von Sanjasuuren beschuldigt, erscheint dem Senat nicht mit hinreichender Sicherheit erweislich. Die gewaltsame Verbringung des Geschädigten in die Mongolei durch Kräfte des Geheimdienstes mag hierfür ein gewichtiges Indiz sein. Letztlich spricht hiergegen indes schon der tatsächliche Geschehensablauf; denn, wie die Anklage nunmehr mitteilt, wurde das Strafverfahren gegen den Geschädigten wegen Mordes an Sanjasuuren bereits im November 2003, also noch vor den anstehenden Wahlen, mangels hinreichender Verdachtsmomente eingestellt. Zudem hätten die mongolischen Behörden eine Auslieferung von D. aus einem EU-Mitgliedstaat auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe wegen der für Mord nach mongolischem Recht angedrohten Todesstrafe schwerlich erreichen können; eine Zusicherung, diese Strafe nicht zu verhängen, betrachtet die Mongolei als Eingriff in die Unabhängigkeit ihrer Gerichte.

Soweit der Sonderberichterstatter der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005 über einen Besuch in der Mongolei ausführt, die Vorwürfe gegen D. seien offensichtlich konstruiert gewesen, bleibt offen, auf welcher tatsächlichen Grundlage er zu dieser Überzeugung kam. Zwar konnten die Ermittlungen keine konkreten Umstände zu Tage fördern, die dafür sprechen, dass der Geschädigte an der Tat beteiligt war. Versuche, den Gang des mongolischen Verfahrens aufzuklären, wurden (zu Recht, da kaum erfolgversprechend) nicht unternommen; die Unaufklärbarkeit kann indes nicht zu Lasten des Angeschuldigten gehen.

Im Übrigen hat der Senat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Erklärung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Mongolei vom 26. Januar 2004 zu zweifeln, wonach dort gegen den Geschädigten noch erhebliche Restfreiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu vollstrecken waren. Dies ist, wie die vorliegenden Vermerke über Gespräche mit dem mongolischen Botschafter ergeben, auch die Sicht des Auswärtigen Amtes. Dass der Geschädigte eine vorzeitige Entlassung durch Vorlage gefälschter Gesundheitszeugnisse erreicht und sich danach ins Ausland abgesetzt hatte, hat er in dem aus der Haft geschmuggelten Video-Interview eingeräumt. Ob die mongolischen Behörden angesichts des Gesundheitszustands des Geschädigten Ende 2003 von seiner Überführung in die Strafhaft hätten absehen müssen, bleibt offen für Spekulationen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1124

Bearbeiter: Ulf Buermeyer