hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 510

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 41/11, Beschluss v. 16.03.2011, HRRS 2011 Nr. 510


BGH 2 ARs 41/11 (2 AR 39/11) - Beschluss vom 16. März 2011

Zuständigkeitsübertragung im Strafbefehlsverfahren.

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN). Darüber hinaus müssen für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit für eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner, aaO § 12 Rn. 5 mwN).

Ob eine Übertragung hier überhaupt zulässig wäre, kann der Senat schon mangels einer auch nur ansatzweise ausreichenden Darstellung des Verfahrens nicht beurteilen. Darüber hinaus wäre eine behauptete Reiseunfähigkeit, die eine Übertragung grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO) nicht durch Atteste belegt. Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprächen ebenfalls nicht für eine Übertragung, weil sich dann ein neuer Tatrichter in das Verfahren einarbeiten müsste.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 510

Bearbeiter: Karsten Gaede