hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 697

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 86/11, Beschluss v. 14.04.2011, HRRS 2011 Nr. 697


BGH 2 StR 86/11 - Beschluss vom 14. April 2011 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 697

Bearbeiter: Karsten Gaede