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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 347

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 633/11, Beschluss v. 16.02.2012, HRRS 2012 Nr. 347


BGH 2 StR 633/11 - Beschluss vom 16. Februar 2012 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immaterielle Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 347

Bearbeiter: Karsten Gaede