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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 479

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 620/11, Beschluss v. 24.04.2012, HRRS 2012 Nr. 479


BGH 2 StR 620/11 - Beschluss vom 24. April 2012 BGH)

Gesetzlicher Richter; Befangenheit von Richtern des BGH hinsichtlich der Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit anderer Richter des BGH im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorsitzes des 2. Strafsenates.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 24 StPO

Entscheidungstenor

Die Richter am Bundesgerichthof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl gehindert.

Gründe

Die als nicht abgelehnte Richter des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl berufenen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sowie Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 479

Bearbeiter: Karsten Gaede