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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1027

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 496/11, Beschluss v. 17.08.2012, HRRS 2012 Nr. 1027


BGH 2 StR 496/11 - Beschluss vom 17. August 2012 (LG Gießen)

Aufrechterhaltung einer Verurteilung wegen Betruges trotz mangelnder Bezifferung des jeweiligen Gefährdungsschadens (Bestimmtheitsgrundsatz; Strafzumessung).

§ 263 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Verurteilung wegen Betruges kann auch dann aufrechterhalten bleiben, wenn das Tatgericht entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, solange das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.

Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3209 ff.; BVerfGE 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen Gefährdungsschadens im Einzelfall nicht näher beziffert hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei genügender Konkretisierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.

Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Einzeltaten aus, dass die Strafkammer ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1027

Bearbeiter: Karsten Gaede