hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 911

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 309/11, Beschluss v. 03.08.2011, HRRS 2011 Nr. 911


BGH 2 StR 309/11 - Beschluss vom 3. August 2011 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 31. März 2011 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 911

Bearbeiter: Karsten Gaede