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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 910

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 297/11, Beschluss v. 04.08.2011, HRRS 2011 Nr. 910


BGH 2 StR 297/11 - Beschluss vom 4. August 2011 (LG Fulda)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 22. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.

Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Fulda aufzuheben und diesen Antrag mit Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Sie hat es aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, dass sie ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 266).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 910

Bearbeiter: Karsten Gaede