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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1060

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 268/11, Beschluss v. 24.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1060


BGH 2 StR 268/11 - Beschluss vom 24. August 2011 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten C. S. und A. R. jeweils wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Angeklagte A. M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt sind.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1060

Bearbeiter: Karsten Gaede