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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 48

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 246/11, Beschluss v. 19.10.2011, HRRS 2012 Nr. 48


BGH 2 StR 246/11 - Beschluss vom 19. Oktober 2011 (BGH)

Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (rechtliches Gehör; Anhörungsrüge).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 44 StPO; § 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 30. Juni 2011 zurückzuversetzen, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

Gründe

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

Nach Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts am 7. Juni 2011 ist innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts eingegangen. Der Senat hat die Revision durch Beschluss vom 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Ohne Bedeutung ist insoweit, dass nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geäußert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die Senatsentscheidung mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl. 2011, § 349 Rn. 17, 25 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 48

Bearbeiter: Karsten Gaede