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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 897

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 164/11, Beschluss v. 06.07.2011, HRRS 2011 Nr. 897


BGH 2 StR 164/11 - Beschluss vom 6. Juli 2011 (LG Aachen)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung.

§ 66 StGB; Art. 316e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB; § 354a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nach Art. 316e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EGStGB keinen Bestand mehr haben, wenn sie auf Diebstahl, Betrug und Computerbetrug gestützt wurde. Das Revisionsgericht hat das gegenüber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden (§ 354a StPO).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2011 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen und wegen Betrugs in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, sechs Monate dieser Freiheitsstrafe als bereits verbüßt erklärt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Maßregelausspruch betroffen ist; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann nach Art. 316e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EGStGB keinen Bestand haben, da - anders als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung - Diebstahl, Betrug und Computerbetrug keine Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StGB mehr sind und der Senat das gegenüber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Angeklagten anzuwenden hat (§ 354a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 897

Bearbeiter: Karsten Gaede