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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1045

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 140/11, Beschluss v. 15.06.2011, HRRS 2011 Nr. 1045


BGH 2 StR 140/11 - Beschluss vom 15. Juni 2011 (LG Erfurt)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Symptomtat; Testosteron); Strafzumessung (Erörterungsmangel zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit: Suchterkrankung; Strafrahmenverschiebung bei der Beihilfe).

§ 64 StGB; § 46 StGB; § 21 StGB; § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und F. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. Oktober 2010

a) hinsichtlich des Angeklagten K. im Rechtsfolgenausspruch und

b) hinsichtlich der Angeklagten F. im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen die Angeklagte F. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel der Angeklagten führen zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Sowohl die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten K. in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als auch der Strafausspruch begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat bei seinem Maßregelausspruch nicht hinreichend dargetan, dass die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt worden ist, tatsächlich auf den Hang zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die Kammer begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf eine Äußerung des Sachverständigen, zwischen dem festgestellten Hang, Amphetamine, Crystal und Testosteron zu sich zu nehmen, und "seinen Delikten" sei ein sicherer Zusammenhang anzunehmen. Ob das auch für die jetzt abgeurteilte Tat gilt, stellt das Landgericht nicht ausdrücklich fest. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Kammer davon ausgeht, dass das am Morgen des Tattags konsumierte 1 Gramm Crystal in seiner Wirkung bereits im Laufe des Nachmittags nachgelassen habe. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Testosteron, ein Sexualhormon, das im Bodybuilding und im Kraftsport zum Muskelaufbau eingesetzt wird, überhaupt ein "berauschendes Mittel" sein kann, dessen übermäßige Zusichnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Anordnung einer Maßnahme nach § 64 StGB berechtigen könnte.

b) Auch der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zu Lasten des Angeklagten. Die Kammer ist im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 64 StGB vom Vorliegen einer Suchterkrankung und auch vom Gegebensein einer Symptomtat ausgegangen. Dass sie darin - insoweit dem Sachverständigen folgend - eine schwere seelische Abartigkeit erkannt hat, die allerdings nicht zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe, ist zwar nicht zu beanstanden.

Wäre die Tat allerdings - wovon das Landgericht ausgegangen ist - Folge einer Betäubungsmittelabhängigkeit, hätte es - auch wenn die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht vorgelegen hätten - nahe gelegen, die Suchterkrankung des Angeklagten als bestimmenden Strafzumessungsgrund bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen. Insoweit war auch der Strafausspruch aufzuheben, da nicht zu erkennen ist, ob die Kammer diesen Umstand bei ihrer Strafzumessung berücksichtigt hat, und im Übrigen auch nicht auszuschließen ist, dass die Strafe bei möglicher Anordnung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre. Der neue Tatrichter erhält so auf der Grundlage aktueller gutachterlicher Einschätzung Gelegenheit, die Rechtsfolgen insgesamt neu festzusetzen.

2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten F. ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchen Strafrahmen die Strafkammer zugrunde gelegt hat. Es ist deshalb zu besorgen, dass die bei einer Strafbarkeit wegen Beihilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gebotene Strafrahmenverschiebung auf eine Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monaten, die ebenso wenig eine Erwähnung in den Urteilsgründen findet wie eine strafmildernde Berücksichtigung der Beihilfehandlung der Angeklagten überhaupt, bei der Festsetzung der Strafe außer Betracht geblieben ist. Der Senat kann letztlich - zumal zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, dass sie von dem Einsatz des Messers nichts wusste, und ihr insoweit auch die dadurch verursachten Folgen nicht zuzurechnen sind - nicht ausschließen, dass die Kammer bei ausdrücklicher Anwendung des gemilderten Strafrahmens zu einer noch milderen Strafe gelangt wäre. Bei der neuen Verhandlung wird auch über die Annahme bzw. Ablehnung eines minderschweren Falles, der jedenfalls nicht mit Blick auf die Schwere der der Angeklagten nicht zuzurechnenden Tatfolgen abgelehnt werden kann, erneut zu entscheiden sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1045

Externe Fundstellen: StV 2012, 289

Bearbeiter: Karsten Gaede