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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 651

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 137/11, Beschluss v. 01.06.2011, HRRS 2011 Nr. 651


BGH 2 StR 137/11 - Beschluss vom 1. Juni 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 651

Bearbeiter: Karsten Gaede