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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 446

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 581/10, Beschluss v. 23.02.2011, HRRS 2011 Nr. 446


BGH 2 StR 581/10 - Beschluss vom 23. Februar 2011 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat .Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 446

Bearbeiter: Karsten Gaede