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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 99

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 567/10, Beschluss v. 08.12.2010, HRRS 2011 Nr. 99


BGH 2 StR 567/10 - Beschluss vom 8. Dezember 2010 (LG Limburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 16. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn - wie von der Revision geltend gemacht - der freigesprochene Mitangeklagte D. das Geld aus der Geldbörse des Opfers im Zusammenwirken mit dem Angeklagten S. oder zumindest mit dessen Billigung weggenommen hätte, hätte sich der Angeklagte S. eines - dann mittäterschaftlich begangenen - besonders schweren Raubes schuldig gemacht.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 99

Bearbeiter: Karsten Gaede