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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 978

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 482/10, Beschluss v. 06.10.2010, HRRS 2010 Nr. 978


BGH 2 StR 482/10 - Beschluss vom 6. Oktober 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Strafausspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte unter Auflösung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 30. November 2009 gebildeten Gesamtgeldstrafe sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 978

Bearbeiter: Karsten Gaede