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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 243

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 445/10, Beschluss v. 22.12.2010, HRRS 2011 Nr. 243


BGH 2 StR 445/10 - Beschluss vom 22. Dezember 2010 (LG Meiningen)

Verfahrenseinstellung bei einer ganzen Reihe von Betrugstaten (Vermögensschaden und Rücktrittsrecht; vorläufige Verfahrenseinstellung; Beruhen).

§ 263 StGB; § 154 Abs. 2 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

I. Das Verfahren gegen die Angeklagten wird in den Fällen 71 bis 78 der Gründe des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 28. April 2010 vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das genannte Urteil

1. im Fall 58 der Gründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt,

2. im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Betruges in 67 Fällen sowie wegen Betruges in zehn Fällen verurteilt ist.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird als unbegründet verworfen.

IV. Die Revision der Angeklagten I. wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie wegen Betruges in 25 Fällen sowie wegen Betruges in 54 Fällen verurteilt ist.

V. Soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer B. im Fall 58 der Urteilsgründe eingestellt wurde, fallen die Kosten des Rechtsmittels und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im Übrigen hat sie der Beschwerdeführer B. zu tragen.

Die Beschwerdeführerin I. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betruges in 76 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 25. September 2008 - 110 Js 10499/06 - 1 Ds - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und angeordnet, dass Leistungen, die er zur Erfüllung von Bewährungsauflagen erbracht hat, nicht angerechnet werden. Ferner hat es den Angeklagten B. wegen Betruges in zehn Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen.

Das Landgericht hat die Angeklagte I. wegen Betruges in 25 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 3. Januar 2006 - 304 Js 65029/05 - 3 Cs - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sowie wegen Betruges in 62 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eisenach vom 6. Mai 2009 - 140 Js 4127/08 - 2 Ds - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die Sachbeschwerde gerichteten Revisionen der Angeklagten. Nach Teileinstellung des Verfahrens hat das Rechtsmittel des Angeklagten B. nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision der Angeklagten I. ist insgesamt unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen 71 bis 78 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Landgericht die Bedeutung eines vertraglichen Rücktrittsrechts für die Erfüllung des Betrugstatbestandes (vgl. BGHSt 34, 199, 202) nicht abschließend geprüft hat.

Hiernach ist der Schuldspruch zu berichtigen.

Die Verurteilung des Angeklagten B. im Fall 58 kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hatte das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Damit ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entstanden, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist (vgl. Senat, NStZ 2007, 476). Einen solchen Beschluss hat das Landgericht nicht erlassen.

Die Verfahrenseinstellung führt hinsichtlich des Falles 58 zur Änderung, im Übrigen zur Berichtigung des Schuldspruches, den der Senat neu gefasst hat.

Es ist ausgeschlossen, dass der Wegfall der Einzelstrafen in den genannten Fällen zu einer Änderung der Gesamtstrafen führen kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 243

Bearbeiter: Karsten Gaede