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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 970

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 388/10, Beschluss v. 02.09.2010, HRRS 2010 Nr. 970


BGH 2 StR 388/10 - Beschluss vom 2. September 2010 (LG Gießen)

Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. März 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 101 Fällen verurteilt und deswegen wegen 74 Taten unter Einbeziehung von 49 Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen 27 Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt.

Schuldspruch und Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei.

Dass das Landgericht, obwohl es angenommen hat, der Angeklagte habe die veräußerten Kleinmengen teilweise "aus seinem Bestand" entnommen, keine Bewertungseinheiten festgestellt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, weil es hier an jedem Anhaltspunkt für eine Aufteilung der 101 Fälle fehlte und jede Zusammenfassung durch das Tatgericht willkürlich gewesen wäre.

Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit eine Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB unterblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit 2001 regelmäßig Heroin und benötigt seit 2005 etwa ein halbes Gramm Heroin täglich. Die Taten beging er, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Damit liegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen des § 64 StGB nahe. Anhaltspunkte, warum es an einer konkreten Erfolgsaussicht einer Therapie fehlen sollte, sind nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich mit der Frage einer Maßregelanwendung nicht befasst. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 970

Bearbeiter: Karsten Gaede