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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 968

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 360/10, Beschluss v. 22.09.2010, HRRS 2010 Nr. 968


BGH 2 StR 360/10 - Beschluss vom 22. September 2010 (LG Limburg an der Lahn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. März 2010 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 968

Bearbeiter: Karsten Gaede