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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 356/10, Beschluss v. 14.12.2010, HRRS 2011 Nr. 233


BGH 2 StR 356/10 - Beschluss vom 14. Dezember 2010 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 2009 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 55c der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in fünf Fällen in bandenmäßiger Begehungsweise, und der Hehlerei schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren wegen des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 55c der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden acht Einzelstrafen (sieben Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren sechs Monaten und neun Jahren sowie eine weitere Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 55c auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

Im Hinblick auf den lediglich geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbliebenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede