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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 78

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 308/10, Beschluss v. 01.12.2010, HRRS 2011 Nr. 78


BGH 2 StR 308/10 - Beschluss vom 1. Dezember 2010 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 9. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den fünf Fällen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen führt nur zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme einer Bande durch das Landgericht ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Zwar legen die Ausführungen des Tatrichters die Annahme nahe, dieser habe nicht hinreichend zwischen der Frage der Bandenmitgliedschaft und derjenigen der Beteiligungsform des Angeklagten B. unterschieden; diese Fragen sind voneinander unabhängig (BGHSt 46, 321, 338; 47, 214, 215; BGH NStZ 2007, 288, 289; 2008, 54; vgl. Fischer StGB, 57. Aufl. § 244 Rn. 39, 43 mwN). Soweit das Landgericht hier die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten B. im Wesentlichen mit Gesichtspunkten seiner Mittäterstellung begründet hat (UA S. 52 f.), ist dies im Ergebnis aber unschädlich, da sich aus den rechtsfehlerfreien Feststellungen ohne Weiteres ergibt, dass der Angeklagte in diesen Fällen sowohl Bandenmitglied als auch Mittäter war.

Der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt nach ständiger Rechtsprechung die bandenmäßige Einfuhr der Rauschgiftmenge, mit welcher Handel getrieben wurde. Der Schuldspruch war antragsgemäß entsprechend zu ändern. Es ist auszuschließen, dass sich der Rechtsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 78

Bearbeiter: Karsten Gaede