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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 701

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 300/10, Beschluss v. 18.08.2010, HRRS 2010 Nr. 701


BGH 2 StR 300/10 - Beschluss vom 18. August 2010 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 701

Bearbeiter: Karsten Gaede