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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/10, Beschluss v. 05.08.2010, HRRS 2010 Nr. 699


BGH 2 StR 276/10 - Beschluss vom 5. August 2010 (LG Trier)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes schuldig ist Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 699

Bearbeiter: Karsten Gaede