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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 233/10, Beschluss v. 07.07.2010, HRRS 2010 Nr. 692


BGH 2 StR 233/10 - Beschluss vom 7. Juli 2010 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und im Fall 3 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 692

Bearbeiter: Karsten Gaede