hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 613

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 230/10, Beschluss v. 23.06.2010, HRRS 2010 Nr. 613


BGH 2 StR 230/10 - Beschluss vom 23. Juni 2010 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Januar 2010 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Jahr und zehn Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 613

Bearbeiter: Karsten Gaede