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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 612

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 226/10, Beschluss v. 23.06.2010, HRRS 2010 Nr. 612


BGH 2 StR 226/10 - Beschluss vom 23. Juni 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 612

Bearbeiter: Karsten Gaede