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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 513

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 135/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 513


BGH 2 StR 135/10 - Beschluss vom 14. April 2010 (LG Köln)

Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. November 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die Verfallsentscheidung wendet.

Dagegen hat die Entscheidung keinen Bestand, soweit eine Maßregel gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Landgerichts seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkonsument. Nach der letzten Haftentlassung begann er im Jahr 2006 erneut mit dem Konsum; zuletzt verbrauchte er neben Haschisch etwa ein Gramm Kokain täglich.

Die abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beging er zur Erzielung eines dauerhaften Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs.

Unter diesen Umständen musste sich, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt haben, dem Tatrichter die Erörterung einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB aufdrängen, deren Voraussetzungen nach den genannten Feststellungen nahe lagen. Da die Urteilsgründe hierzu schweigen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 513

Bearbeiter: Karsten Gaede