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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1103

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 455/09, Beschluss v. 25.11.2009, HRRS 2009 Nr. 1103


BGH 2 ARs 455/09 - Beschluss vom 25. November 2009 (BGH)

Anfrageverfahren zur Abfassung des konkreten Anklagesatzes im Fall der Anklage zahlreicher Vermögensdelikte (Informationsfunktion; Umgrenzungsfunktion).

§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der zweite Strafsenat hält an seiner Rechtsprechung zur Abfassung des konkreten Anklagesatzes im Fall der Anklage zahlreicher Vermögensdelikte entgegen der Anfrage des 1. Strafsenates mehrheitlich fest.

2. Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht schon dann, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind.

3. Die §§ 200 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 3 Satz 1 StPO stehen "pragmatischen" Ausnahmen entgegen, die eine hinreichende Konkretisierung aller von der Anklage umfassten Einzeltaten im Anklagesatz verhindern.

4. Ausnahmen von zwingenden Formvorschriften der StPO können nicht nach Maßgabe des praktischen Bedürfnisses im Einzelfall vorgenommen werden dürfen.

Entscheidungstenor

Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats entgegen. An dieser wird festgehalten.

Gründe

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Liegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d. h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, detailliert beschrieben sind. Er hat daher gemäß § 132 Abs. 3 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

1. Der beabsichtigten Entscheidung steht, wie der 1. Strafsenat unter Ziffer 4 des Anfragebeschlusses zutreffend dargelegt hat, die Senatsentscheidung vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - (NStZ 2006, 649 = StV 2006, 457) entgegen.

In dem damals vom Senat entschiedenen Fall enthielt der Anklagesatz, der der Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung zugrunde lag, eine allgemeine Beschreibung des Tatplans und der Tatausführung und teilte mit, dass mit Kunden des mitangeklagten Schwagers des Angeklagten 38 Verträge über die Lieferung von Speisegetreide und 74 Verträge über die Lieferung von Futtergetreide geschlossen worden waren. Entgegen der durch Täuschung erreichten Annahme der Kunden sei jeweils statt Getreide aus kontrolliert biologischem Anbau solches aus konventionellem Anbau geliefert worden. Der Anklagesatz führte die Gesamtmenge des gelieferten Getreides sowie den Gesamtpreis der Lieferungen auf. Die Einzelheiten zu den Verträgen, insbesondere Angaben zu den Vertragspartnern, Vertragsdaten, Lieferungs- und Zahlungszeitpunkten, waren nicht im Anklagesatz, sondern im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aufgeführt, welches in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde.

Dieser Anklagesatz genügte nach der Entscheidung des Senats nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, weil er die vom Gesetz geforderte Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht erfüllte (Senatsbeschluss vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 -, Rdn. 6 f.).

2. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Der vom anfragenden Senat zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der genannten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall nicht in rechtlich erheblicher Weise, so dass die Senatsrechtsprechung der vom 1. Strafsenat beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.

Die Erörterung im Senat hat ein nicht einheitliches Meinungsbild ergeben.

a) Teile des Senats stimmen der Rechtsansicht des 1. Strafsenats zu.

b) Eine andere im Senat vertretene Ansicht ist dieser Rechtsauffassung entgegen getreten; sie will im Hinblick auf die eindeutige, zu "pragmatischen" Ausnahmen nicht berechtigende Regelung der §§ 200 Abs. 1 Satz 1, 243 Abs. 3 Satz 1 StPO an der Verpflichtung festhalten, eine hinreichende Konkretisierung aller von der Anklage umfassten Einzeltaten in den Anklagesatz aufzunehmen.

Gerade auch bei der Anklage von Tatserien ähnlicher oder gleichartiger Taten gebietet danach die Regelung des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO eine möglichst genaue Konkretisierung, um die Identität des von der Anklage umfassten geschichtlichen Vorgangs unzweifelhaft zu bestimmen. Soweit etwa bei Serientaten gemäß § 176 StGB in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen gestellt werden, handelt es sich hierbei nicht um "Ausnahmen" von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern um eine Auslegung der Vorschrift im Hinblick auf die aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten in solchen Fällen oft eingeschränkte Möglichkeit der Einzelfallkonkretisierung. Anders ist es aber in den vom 1. Strafsenat angesprochenen Fällen einer Vielzahl von im Einzelnen präzise konkretisierbaren Serientaten, namentlich im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Hier würde eine Aufnahme der individualisierten Daten in den Anklagesatz nicht an der Möglichkeit der Feststellung scheitern; vielmehr soll sie - nach Auffassung des vorlegenden Senats - aus praktischen Gründen überflüssig sein, weil die Verlesung besonders umfangreicher, unübersichtlicher Einzelfalls-Schilderungen, etwa in Tabellenform, die Aufnahmefähigkeit von Zuhörern überfordere und daher die Informationsfunktion des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO im Ergebnis nicht erfüllen könne.

Dem ist nach Ansicht der von Teilen des Senats vertretenen Gegenposition jedoch entgegenzuhalten, dass Ausnahmen von zwingenden Formvorschriften der StPO nicht nach Maßgabe des praktischen Bedürfnisses im Einzelfall vorgenommen werden dürfen. Soweit der vom 1. Strafsenat mitgeteilte beabsichtigte Leitsatz die Ausnahme von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO an das Vorliegen von "zahlreichen Vermögensdelikten" knüpft, "die einem einheitlichen modus operandi folgen", ist schon in dieser Voraussetzung ein Quell zukünftiger Unklarheiten, Auslegungsbedürfnisse und Rechtsstreitigkeiten enthalten, denn in der alltäglichen Praxis der Anklagebehörden und Gerichte dürfte sich schnell eine insgesamt nach unten tendierende, jedoch regional oder sogar je nach Spruchkörper verschiedene Auffassung davon einspielen, was als "zahlreiche Vermögensdelikte" und was als "einheitlicher modus operandi" anzusehen sei. Dass diese Auslegung ggf. Anlass zu zahlreichen Rechtsmittelangriffen sein würde, ist nur als weiterer, gegen die angenommene Entlastung sprechender Umstand zu erwähnen. Wesentlich gegen einen regelmäßigen Verzicht auf Darstellung von Einzelfällen im Anklagesatz spricht die erfahrungsgemäß nicht geringe Fehleranfälligkeit solcher Aufstellungen, gerade auch im Umfangs- und Punkteverfahren. Es erschiene dem Senat nicht angemessen, etwa Fragen und Einzelheiten der Abgrenzung von Versuch und Vollendung, Fallüberschneidungen sowie Konkurrenzfragen praktisch ganz aus dem Anklagesatz zu entfernen und "Anlagen" zum Ermittlungsergebnis zu überlassen.

Die vom anfragenden Senat angesprochene Konsequenz, dass bei (ausschließlicher) Verlesung umfangreichster Einzelfalls-Aufstellungen die Aufmerksamkeit und Aufnahmefähigkeit der Verfahrensbeteiligten regelmäßig überfordert ist und sich die Erfüllung der Pflicht aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO daher als letztlich gerade für die Informationsfunktion nutzlose Förmlichkeit darstellen kann, erscheint nicht zwingend. Ihr kann vielmehr, etwa durch Überlassung von Abdrucken des Anklagesatzes an alle Verfahrensbeteiligten, unschwer entgegengewirkt werden. Warum dies in dem vom 1. Strafsenat zu entscheidenden Fall nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht.

c) Eine dritte, von Teilen des Senats vertretene Ansicht stimmt mit der unter b) dargestellten Auffassung insoweit überein, als sie eine Verschiebung von Einzelfalls-Darstellungen bei Serientaten vom Anklagesatz in den - nicht in der Hauptverhandlung zu verlesenden und auch sonst nicht in den Inbegriff der Hauptverhandlung einzubringenden - Abschnitt der Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen für unzulässig hält, jedoch eine Vereinfachung des Verfahrens der Einführung in die Hauptverhandlung für erwägenswert hält. Dies könnte hiernach etwa dadurch geschehen, dass das Selbstleseverfahren (§ 249 Abs. 2 StPO) für bestimmte, genau zu umschreibende Fallgruppen auf solche Teile des Anklagesatzes ausgedehnt wird, die, etwa in tabellenartiger Form, konkretisierende Einzeldaten zu einer Vielzahl von Taten enthalten, deren allgemeine Struktur in dem zu verlesenden Teil der Anklage hinreichend konkret dargestellt wird. Einzelheiten einer solchen möglichen Regelung sowie die erforderlichen Abgrenzungen der betroffenen Fallgruppen sind im Senat nicht erörtert worden.

3. Insgesamt will daher eine Mehrheit des Senats dem vom 1. Strafsenat beabsichtigten Rechtssatz nicht beitreten, sondern - vorbehaltlich ggf. vermittelnder gesetzlicher Neuregelungen für Sonderfälle - an dem Grundsatz des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und daher an der Senatsentscheidung vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - festhalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1103

Bearbeiter: Karsten Gaede