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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 492

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 98/09, Beschluss v. 08.05.2009, HRRS 2009 Nr. 492


BGH 2 StR 98/09 - Beschluss vom 8. Mai 2009 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt wird, dass zum Ausgleich der Erfüllung der zugleich mit dem Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. März 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 492

Bearbeiter: Karsten Gaede