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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 430

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 550/09, Beschluss v. 03.02.2010, HRRS 2010 Nr. 430


BGH 2 StR 550/09 - Beschluss vom 3. Februar 2010 (LG Mühlhausen)

Anforderungen an den minder schweren Fall bei der Körperverletzung mit Todesfolge.

§ 227 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 213 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die mildernden Umstände einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB gleich stehen. Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. Juli 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen weder, ob das Landgericht bei der Rückrechnung der zur Tatzeit möglicherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration eine Kontrollrechnung durchgeführt hat (vgl. dazu Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 15 a m.w.N.), noch wie groß die als Nachtrunk zugrunde gelegte Alkoholmenge war.

Es bleibt daher im Ergebnis offen, ob das Landgericht die Möglichkeit gesehen hat, dass beim Angeklagten eine deutlich über 3,0 ‰ liegende Alkoholkonzentration vorlag, deren Annahme nicht schon wegen unrealistischer Rückrechnungswerte verneint werden konnte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, dass das Landgericht aus dem konkreten Ablauf der Tat und des Nachtatverhaltens geschlossen hat, der in hohem Maße trinkgewohnte Angeklagte sei auch bei Vorliegen einer möglicherweise sehr hohen Blutalkoholkonzentration nicht steuerungsunfähig gewesen. Das weist im Ergebnis keine Rechtsfehler auf.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen sei, hat das Landgericht nur ausgeführt, die Umstände, die zur verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten geführt hätten, stünden einer Affektlage im Sinne des § 213 StGB nicht gleich. Weder sei der Angeklagte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden noch habe es "einen außergewöhnlichen Streit" mit dem Opfer gegeben (UA S. 23).

Damit hat das Landgericht nicht ausschließbar der Prüfung des § 227 Abs. 2 StGB einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge setzt nicht voraus, dass eine in § 213, 1. Variante StGB vorausgesetzte Provokationslage gegeben ist oder dass der Tat ein "außergewöhnlicher Streit" zwischen Täter und Opfer vorausgegangen ist. Vielmehr war hier, wenn sonstige, allgemeine Milderungsgründe eine Einordnung der Tat als minder schweren Fall nicht rechtfertigten, der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB neben allen anderen, in den Urteilsgründen darzustellenden Milderungs- und ggf. Erschwerungsgründen in eine Gesamtbewertung der Tat einzustellen und im Zusammenhang in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu erörtern. Dem wird die jedenfalls mehrdeutige und im Ergebnis unklare Würdigung durch das Landgericht nicht gerecht. Angesichts der hohen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Würdigung zu einem anderen Strafrahmen und zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 430

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 206

Bearbeiter: Karsten Gaede