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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1100

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 412/09, Beschluss v. 28.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1100


BGH 2 StR 412/09 - Beschluss vom 28. Oktober 2009 (LG Bonn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, da sie den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht genügt. Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1100

Bearbeiter: Karsten Gaede