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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1078

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 377/09, Beschluss v. 21.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1078


BGH 2 StR 377/09 - Beschluss vom 21. Oktober 2009 (LG Köln)

Rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe nach Bruchteilen der Einzelstrafensumme.

§ 54 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Gesamtstrafe ist gem. § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezogenen Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH NStZ 2003, 295).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zur Zumessung der aus neun Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe ausgeführt: "Die Kammer hat (...) insgesamt eine - rechnerisch weit unter der mittleren Gesamtstrafe liegende - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet" (UA S. 28 f.). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist schon aus sich heraus unklar, da es eine "mittlere Gesamtstrafe" nach dem Strafzumessungssystem der §§ 52 ff. StGB nicht gibt. Die Gesamtstrafe ist gem. § 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) zu bilden und darf die Summe der einbezogenen Einzelstrafen nicht erreichen. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich - innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens - nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 54 Rn. 12; Fischer StGB 56. Aufl. § 54 Rn. 7 f. m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht; sie legt vielmehr nahe, dass der Tatrichter die Festsetzung der Gesamtstrafe aufgrund rechnerischer Überlegungen vorgenommen, etwa als Bruchteil der Einzelstrafensumme festgesetzt hat.

Im Hinblick auf die sehr milde Gesamtstrafe kann der Senat aber ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1078

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 40

Bearbeiter: Karsten Gaede