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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1077

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 372/09, Beschluss v. 28.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1077


BGH 2 StR 372/09 - Beschluss vom 28. Oktober 2009 (LG Erfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1077

Bearbeiter: Karsten Gaede