hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 21

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 362/09, Beschluss v. 18.11.2009, HRRS 2010 Nr. 21


BGH 2 StR 362/09 - Beschluss vom 18. November 2009 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 21

Bearbeiter: Karsten Gaede